§ 4 – Zahl der Sprecherausschußmitglieder

SPRAUG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

(1)Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten
aus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestellten
aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestellten
aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestellten
aus sieben Mitgliedern.
(2)Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SPRAUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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