§ 5d – Aufbewahrungspflicht

SPRENGG_1976 · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen: 1.die EU-Konformitätserklärung,
2.die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
3.die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
4.die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
5.die Berichte über die Nachprüfungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5d SPRENGG_1976 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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