Anlage I – (zu § 15a Absatz 1 und 3)

SPRENGG_1976 · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604)
1.Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
1.1Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
1.2Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
1.3Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
1.4Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
1.5Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
1.6Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
1.7Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2.Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
2.1Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
2.2Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
2.3Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
2.4Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
2.5Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
2.6Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
2.7Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.8Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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