§ 18b

SPRENGV_1 · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind: 1.Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2.Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3.Zulassungszeichen,
4.Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5.Nettomasse,
6.für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18b SPRENGV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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