§ 43

SPRENGV_1 · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1.anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,
2.anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
3.die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 SPRENGV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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