§ 1 – Anwendungsbereich

SPRENGV_2 · Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1)Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2)Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe 1.auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
2.auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
3.die sich im Arbeitsgang befinden,
4.die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
5.die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SPRENGV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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