§ 5 – Antragsgegner

SPRUCHG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1.der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
3.der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
4.der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
5.der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
6.der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
7.der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
8.der Nummer 8 gegen den Bieter
zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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