§ 12 – Heilung unwirksamer Einzelübertragungen, Haftung für Altverbindlichkeiten

SPTRUG · Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

(1)Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die übergegangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen.
(2)Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 07.12.2017 – B 5 RS 1/16 RECLI:DE:BSG:2017:071217UB5RS116R0

    Besteht am Stichtag 30.6.1990 neben dem volkseigenen Betrieb (VEB) eine trotz Spaltung kraft Eintragung wirksam errichtete Kapitalgesellschaft, kommt ein Übergang der Arbeitgebereigenschaft des VEB im Sinn des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (juris: AAÜG) weder aufgrund einer durch das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (juris: SpTrUG) geheilten Einzelübertragung noch aufgrund einer Universalsukzession nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (juris: VoEigUmwV) in Betracht.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 SPTRUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 SPTRUG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.