§ 13 – Beseitigung der Versuchsanlage

SPURVERKERPRG · Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Stellt der Betreiber fest, daß der Erprobungszweck der Anlage entfallen ist oder die Anlage nicht anderweitig für öffentliche Zwecke benutzt wird, so hat er sie auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 SPURVERKERPRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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