§ 34

STAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:181225U1C27.24.0

    Der Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).

  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13/23ECLI:DE:BVerwG:2025:270225U1C13.23.0

    1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) kann auch minderjährigen Ausländern erteilt werden. 2. Minderjährige Ausländer sind in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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