§ 37

STAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13/23ECLI:DE:BVerwG:2025:270225U1C13.23.0

    1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) kann auch minderjährigen Ausländern erteilt werden. 2. Minderjährige Ausländer sind in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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