§ 4 – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

STANDAG_2017 · Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

(1)Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben: 1.Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen,
2.die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,
3.den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen.
(2)Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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