Anlage 12 – (zu § 25)

STANDAG_2017 · Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1100)
Gewichtungsgruppe 1Kriterium Wertungsgruppe
günstig bedingt günstig weniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter Fläche von Wohngebieten und Mischgebieten Abstand > 1 000 m Abstand 500 – 1 000 m Abstand < 500 m
Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe) Unterschreitung der Vorsorgewerte Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen bei Einhaltung der Grenzwerte Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser- gewinnung keine Nutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut erschließbar Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebiete keine
Gewichtungsgruppe 2Kriterium Wertungsgruppe
günstig bedingt günstig weniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz keine
bedeutende Kulturgüter keine
tiefe Grundwasservorkommen zur Trinkwassergewinnung keine Nutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut erschließbar Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Gewichtungsgruppe 3Kriterium Wertungsgruppe
günstig bedingt günstig weniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen keine Anlagen mit Störfallrisiko vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbar vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen, einschließlich Fracking keine Vorkommen keine Nutzung bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungen bestehende oder geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen
geothermische Nutzung des Untergrundes kein Potenzial bestehende oder geplante Nutzung
Nutzung des geologischen Untergrundes als Erdspeicher (Druckluft, CO2-Verpressung, Gas) kein Potenzial bestehende oder geplante Nutzung

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 12 STANDAG_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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