§ 1

STANDREGV · Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln

Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn 1.sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
2.sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
3.für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STANDREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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