§ 4 – Ausgenommene Rechtsverhältnisse

STARUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich: 1.Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
2.Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
3.Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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