§ 88 – Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

STARUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechend anwendbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 88 STARUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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