(1)Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl Notenpunktzahl Note Notendefinition
ab 96,00 15 sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
ab 91,00 14
ab 87,00 13 gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
ab 82,00 12
ab 78,00 11
ab 73,00 10 befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ab 68,00 9
ab 64,00 8
ab 59,00 7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
ab 54,00 6
ab 50,00 5
ab 40,00 4 mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ab 30,00 3
ab 25,00 2
ab 20,00 1 ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
unter 20,00 0
(2)Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3)Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet: Durchschnittsnotenpunktzahl Note
13,50 bis 15,00 sehr gut
11,00 bis 13,49 gut
8,00 bis 10,99 befriedigend
5,00 bis 7,99 ausreichend
2,00 bis 4,99 mangelhaft
0,00 bis 1,99 ungenügend
(4)Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet: Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote
540 bis 600 sehr gut
440 bis 539,99 gut
320 bis 439,99 befriedigend
200 bis 319,99 ausreichend
80 bis 199,99 mangelhaft
0,00 bis 79,99 ungenügend
(5)§ 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.