§ 21 – Nachteilsausgleich

STBAPO_2022 · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1)Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfahren. Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheblich einschränkt. Auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen.
(2)Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches Gutachten vorzulegen.
(3)Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 STBAPO_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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