§ 48 – Ausbildungsstellen

STBAPO_2022 · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1)Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird von der obersten Landesbehörde oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.
(2)Für die berufspraktischen Studienzeiten weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 STBAPO_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 48 STBAPO_2022 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.