§ 57 – Schriftliche Arbeit im Hauptstudium

STBAPO_2022 · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1)Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzufertigen. Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die Form der Abgabe zu regeln und das Einhalten vorstehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen.
(2)§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 STBAPO_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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