§ 15 – Prüfungsnoten, Gesamtnoten

STBDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1)Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut
eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend
eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2)Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 16.07.2013 – VII B 194/12

    NV: Es ist einer rationalen und nachvollziehbaren Bewertung einer komplexen, aus der Lösung zahlreicher Einzelprobleme bestehenden Prüfungsleistung förderlich, die einzelnen Bearbeitungsschritte des Prüflings zu bewerten und hieraus das Gesamturteil abzuleiten. Wenn hierzu vom Prüfungsamt in Form einer detaillierten Auflistung der bei optimaler Bearbeitung möglichen einzelnen Bearbeitungsschritte eine Auflistung erstellt und den einzelnen Bearbeitungsschritten je nach ihrem Gewicht für die Gesamtlösung einer oder mehrere Punkte zugeordnet werden, die im Ende zu der Gesamtzahl der Punkte addiert und den in der DVStB vorgesehenen Noten zugeordnet werden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt vielmehr eine sinnvolle Hilfestellung für den Prüfer dar.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 STBDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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