§ 41 – Anerkennungsurkunde

STBDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Die Anerkennungsurkunde enthält 1.die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
2.Ort und Datum der Anerkennung,
3.Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,
4.die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,
5.Dienstsiegel und
6.Unterschrift.
Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 STBDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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