§ 1 – Anwendungsbereich
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 08.02.2024 – IX ZR 137/22ECLI:DE:BGH:2024:080224UIXZR137.22.0
1. Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. 2. Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02 und Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03). 3. Hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Mandanten hinzuwirken, muss er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats oder durch Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder eines Verfahrens vor den Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV, und ihn um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen.
- BGH, Urt. v. 02.05.2019 – IX ZR 11/18ECLI:DE:BGH:2019:020519UIXZR11.18.0
1. Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art. 2. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.
- BFH, Urt. v. 07.06.2017 – II R 22/15ECLI:DE:BFH:2017:U.070617.IIR22.15.0
Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt .
- BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 – 10 C 17/14ECLI:DE:BVerwG:2016:200116U10C17.14.0
1. Steuerberater sind vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 7 VwGO zur Vertretung befugt. 2. Die Vertretung in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet.
- BFH, Beschl. v. 08.10.2010 – II B 111/10
1. NV: Geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, wer ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. 2.NV: Die Steuerangelegenheiten einer Kapitalgesellschaft können nur unter besonderen Voraussetzungen zugleich als eigene Steuerangelegenheiten von deren Gesellschaftern angesehen werden. 3. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. 4. NV: Das Vorbringen, das FG habe bestehende Rechtsprechungsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalls angewandt, genügt nicht, um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzulegen.
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