§ 101 – Enthebung vom Amt des Beisitzers

STBERG · Steuerberatungsgesetz

(1)Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, 1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
3.wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2)Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
(3)Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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