§ 34 – Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

STBERG · Steuerberatungsgesetz

(1)Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
(2)Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24ECLI:DE:BGH:2025:120625U6STR233.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 01.02.2024 – 8 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2024:010224U8C1.23.0

    Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter hat nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle, wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine berufliche Niederlassung am Ort oder im Nahbereich der weiteren Beratungsstelle befindet. Liegt diese außerhalb des Nahbereichs seiner beruflichen Niederlassung, kommt eine Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht.

  • BFH, Beschl. v. 08.10.2014 – VII B 25/14

    1. NV: Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG kann bei fehlender Reglementierung des Berufs und der Ausbildung zu diesem Beruf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Ausland mindestens zwei Jahre eine berufliche Niederlassung unterhalten hat und beratend tätig geworden ist. 2. NV: Fehlt der Nachweis der Aufnahme einer beratenden Tätigkeit im Ausland, kommt der Frage, ob derjenige, der in Deutschland mit Erfolg ein Steuerberaterexamen abgelegt hat, von einer Nachweispflicht nach § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG befreit ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BGH, Urt. v. 14.10.2010 – I ZR 95/09

    Anwerbung selbständiger Buchhalter Ein Steuerberater verstößt nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 7 BOStB, wenn er selbständige Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei anwirbt. Die räumliche Entfernung zwischen der Beratungsstelle des verantwortlichen Steuerberaters und dem Ort, an dem der selbständige Buchhalter seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt, ist für das Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung des Steuerberaters nicht von entscheidender Bedeutung .

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