§ 39a – Rücknahme von Entscheidungen

STBERG · Steuerberatungsgesetz

(1)Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn 1.sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
2.sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
(2)Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.
(3)Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 03.09.2015 – VII B 4/15

    NV: Legt der als Steuerberater tätige Kläger eine Verletzung eigener Rechte durch die vermeintlich rechtswidrige Zulassung eines anderen Steuerberaters nicht hinreichend dar, kann der Frage, ob Steuerberater als Dritte gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer eine Maßnahme nach § 39a Abs. 1 Satz 1 StBerG oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen können, so dass ihnen insoweit eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zusteht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39a STBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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