§ 39a – Rücknahme von Entscheidungen
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 03.09.2015 – VII B 4/15
NV: Legt der als Steuerberater tätige Kläger eine Verletzung eigener Rechte durch die vermeintlich rechtswidrige Zulassung eines anderen Steuerberaters nicht hinreichend dar, kann der Frage, ob Steuerberater als Dritte gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer eine Maßnahme nach § 39a Abs. 1 Satz 1 StBerG oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen können, so dass ihnen insoweit eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zusteht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
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