§ 64 – Gebührenordnung
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 25.09.2014 – IX ZR 25/14
Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.
- BFH, Urt. v. 28.01.2014 – VII R 26/10
Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden . Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. Sie muss nicht abwarten, ob die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen oder eine Ausnahmegenehmigung doch noch erteilt wird .
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.01.2014 – 1 BvR 2884/13ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140113.1bvr288413
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 – 8 C 26/11
1. Aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG ergibt sich nicht, dass das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater erlaubnisfrei zulässig ist. 2. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird.
- BVerwG, Beschl. v. 07.12.2011 – 8 B 67/11, 8 B 67/11 (8 C 26/11)
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