§ 67 – Berufshaftpflichtversicherung
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 15.11.2023 – IV ZR 277/22ECLI:DE:BGH:2023:151123UIVZR277.22.0
1. Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat. 2. Für die Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen und sich diese auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken (hier: B.II.6. BBR-S).
- BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – VI B 98/11
1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht. 2. NV: § 33 FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig. 3. NV: Der aus § 62 Abs. 4 FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen das Grundgesetz (hier: Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG). 4. NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 EUGrdRCh (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung) dar. 5. NV: Die Frage, ob eine Klage dem Gerichtskostengesetz unterliegt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
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