§ 76 – Aufgaben der Steuerberaterkammer
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2017 – 10 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:151117U10C4.16.0
1. Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigenleistungen, die eine Steuerberaterkammer auf gerichtliche Anordnung erbringt, schließt den Erlass konkurrierender Vergütungsregelungen durch die Steuerberaterkammer aus. 2. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - regelt die Vergütung von Personen, die von einem Gericht zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden, abschließend. Bereits der formale Akt der Heranziehung zu Sachverständigenleistungen schließt eine Festsetzung der Vergütung dieser Leistungen auf anderer rechtlicher Grundlage aus. 3. Sachverständigenleistungen erbringt, wer einem Gericht die Sachkunde vermittelt, die es nicht hat und auch nicht haben muss. Gutachten, die die ordnungsgemäße Ausübung des Gebührenermessens eines Steuerberaters nach § 11 der Steuerberatergebührenverordnung bzw. der Steuerberatervergütungsverordnung zum Gegenstand haben, sind Sachverständigengutachten.
- BFH, Urt. v. 17.05.2011 – VII R 47/10
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine gewerbliche Tätigkeit schließt die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, die die ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten beim Arbeitgeber voraussetzt, aus .
- BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 21/09
Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat.
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