§ 86e – Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
STBERG · Steuerberatungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 4/24ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR4.24.0
NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
- BFH, Beschl. v. 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV)ECLI:DE:BFH:2024:BA.280624.IB41.23.0
NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.
- BFH, Beschl. v. 11.04.2024 – XI B 59/23ECLI:DE:BFH:2024:B.110424.XIB59.23.0
1. NV: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2. NV: Das beSt ist ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach; der Übermittlungsweg zwischen diesem elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. 3. NV: Nachdem die Bundessteuerberaterkammer ihrer Verpflichtung aus § 86e Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes nachgekommen ist, sind die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). 4. NV: Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat. 5. NV: Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach § 52d Satz 3 FGO ist auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg durch den Inhaber des beSt empfangsbereit eingerichtet wurde, jedoch aufgrund technischer Mängel der eigenen digitalen Infrastruktur nicht genutzt werden kann. 6. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist richtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.
- BFH, Beschl. v. 23.01.2024 – IV B 46/23ECLI:DE:BFH:2024:B.230124.IVB46.23.0
1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen. 2. NV: Wird die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der Beschwerdeeinlegung dargelegt und glaubhaft gemacht, kann aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
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