§ 37 – Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

STBGEBV · Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Die Gebühr beträgt für
1.
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus
5/10 bis 15/10
2.
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)
2/10 bis 6/10
3.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1
1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 STBGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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