§ 105 – Nötigung von Verfassungsorganen

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Wer 1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 105 STGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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