§ 156 – Falsche Versicherung an Eides Statt
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- T-46/25 – Land Oberösterreich gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2026:49
Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke Genussländer – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art der Benutzung der Marke – Form, die in Bestandteilen abweicht, durch die die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird
- BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZB40.24.0
1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht . 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 04.01.2023 – 2 BvR 1851/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.2bvr185122
- BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 – 6 B 41/17, 6 B 41/17, 6 PKH 29/16ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B41.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.07.2017 – 6 B 42/17, 6 B 42/17, 6 PKH 30/16ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B42.17.0
- BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16ECLI:DE:BGH:2017:210317B1STR602.16.0
- BGH, Urt. v. 03.11.2011 – III ZR 63/11
- BGH, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 StR 611/10
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