§ 168 – Störung der Totenruhe
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 06.12.2023 – 2 StR 270/23ECLI:DE:BGH:2023:061223U2STR270.23.0
- BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 5 StR 535/20ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR535.20.0
- BGH, Beschl. v. 30.08.2018 – 5 StR 411/18ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR411.18.0
- BGH, Urt. v. 21.02.2018 – 5 StR 267/17ECLI:DE:BGH:2018:210218U5STR267.17.0
- C-685/15 – Online Games Handels GmbH u. a. gegen Landespolizeidirektion OberösterreichECLI:EU:C:2017:452
Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Restriktive Regelung eines Mitgliedstaats — Verwaltungsstrafen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Nationale Regelung, nach der der Richter verpflichtet ist, im Verwaltungsstrafverfahren die Umstände, mit denen er befasst ist, von Amts wegen zu ermitteln — Vereinbarkeit
- C-464/15 – Admiral Casinos & Entertainment AG gegen Balmatic Handelsgesellschaft m.b.H u. aECLI:EU:C:2016:500
Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiel — Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen (‚kleines Glücksspiel‘) ohne eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zu betreiben — Beschränkung — Rechtfertigung — Verhältnismäßigkeit — Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage sowohl der Zielsetzung der Regelung im Moment ihres Erlasses als auch ihrer Auswirkungen während ihrer Durchführung — Empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen
- BGH, Urt. v. 06.04.2016 – 5 StR 504/15ECLI:DE:BGH:2016:060416U5STR504.15.0
- BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 5 StR 71/15
Zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile.
- Die Störung der gemäß § 22 Abs. 1 SächsBestG grundsätzlich geschützten Totenruhe einer Leiche ist in der Mindestruhezeit nur im Ausnahmefall zulässig. Sie kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Dem zuständigen Gesundheitsamt obliegt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsBestG die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einer begehrten Umbettung nicht nur im Hinblick auf ihre gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen, sondern auch in Bezug auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls.
Die Störung der gemäß § 22 Abs. 1 SächsBestG grundsätzlich geschützten Totenruhe einer Leiche ist in der Mindestruhezeit nur im Ausnahmefall zulässig. Sie kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Dem zuständigen Gesundheitsamt obliegt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsBestG die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einer begehrten Umbettung nicht nur im Hinblick auf ihre gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen, sondern auch in Bezug auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls.
- C-390/12 – Robert Pfleger u. aECLI:EU:C:2014:281
Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 15 bis 17, 47 und 50 — Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Grundsatz ne bis in idem — Art. 51 — Geltungsbereich — Durchführung des Unionsrechts — Glücksspiele — Restriktive Regelung eines Mitgliedstaats — Verwaltungsbehördliche und strafrechtliche Sanktionen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit
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