§ 174a – Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.11.2024 – 3 StR 456/24ECLI:DE:BGH:2024:121124B3STR456.24.0
- BGH, Beschl. v. 05.07.2017 – 4 StR 228/17ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR228.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.06.2017 – 2 B 50/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B2B50.16.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 16.06.2017 – 6 A 50/17.D
- Sächsisches OVG, Urt. v. 09.12.2016 – 6 A 639/15.D
- 1. Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige, nicht nach § 174a StGB strafbare einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Strafvollzugsbeamten und einer Gefangenen ist jedenfalls eine Zurückstufung des Beamten ernstlich in Betracht zu ziehen (wie BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41). 2. Zur Bedeutung der Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens gem. § 153a StPO für die disziplinarische Bemessungsentscheidung. 3. Nach § 78 Abs. 1 SächsDG hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).
1. Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige, nicht nach § 174a StGB strafbare einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Strafvollzugsbeamten und einer Gefangenen ist jedenfalls eine Zurückstufung des Beamten ernstlich in Betracht zu ziehen (wie BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41). 2. Zur Bedeutung der Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens gem. § 153a StPO für die disziplinarische Bemessungsentscheidung. 3. Nach § 78 Abs. 1 SächsDG hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).
- BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 4 StR 410/15
- BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 3 StR 532/14
Ein Minderjähriger wird grundsätzlich nicht im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB auf behördliche Anordnung verwahrt, wenn er sich in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung befindet, wie sie § 34 SGB VIII vorsieht.
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