§ 193 – Wahrnehmung berechtigter Interessen

STGB · Strafgesetzbuch

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 6 StR 224/25ECLI:DE:BGH:2025:080725B6STR224.25.0
  • BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 1370/20ECLI:DE:BGH:2024:120324UVIZR1370.20.0

    1a.    Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. 1b.    Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten. 1c.    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO. 2.     Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.11.2022 – 1 BvR 523/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221109.1bvr052321
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.1bvr258820
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.12.2020 – 1 BvR 842/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201208.1bvr084219
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.10.2020 – 1 BvR 2805/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201016.1bvr280519
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190614.1bvr243317
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.01.2018 – 1 BvR 2465/13ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180124.1bvr246513
  • BGH, Urt. v. 16.01.2018 – VI ZR 498/16ECLI:DE:BGH:2018:160118UVIZR498.16.0

    Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, wenn lediglich Teile einer komplexen Gesamtaussage angegriffen werden (hier: Meinungsäußerung im Rahmen eines Gesellschafterstreits).

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 06.06.2017 – 1 BvR 180/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170606.1bvr018017

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