§ 203 – Verletzung von Privatgeheimnissen

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1.Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.
Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a)(weggefallen)
(3)Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen.
Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist.
Ebenso wird bestraft, wer 1.als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5)Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6)Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0

    Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, Urt. v. 06.03.2026 – 6 C 7.24ECLI:DE:BVerwG:2026:060326U6C7.24.0

    1. Von einer privaten Krankenversicherung angebotene Vorsorge- und Präventivprogramme wie etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden sind von dem Begriff der Gesundheitsvorsorge im Sinne der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geregelten Ausnahme von dem Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) umfasst. 2. Als durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung verstößt § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG weder gegen das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot noch gegen Bestimmtheitsanforderungen. 3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG fordert nicht, dass die mit der Verarbeitung der besonders sensiblen Daten befassten Mitarbeiter einer privaten Krankenversicherung neben § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB zusätzlich einer spezifisch berufsrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegen.

  • BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24ECLI:DE:BGH:2025:101125UNOTST.BRFG.1.24.0

    Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.

  • BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – 5 StR 682/24ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR682.24.0
  • C-295/23 – Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen Rechtsanwaltskammer MünchenECLI:EU:C:2024:1037

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Bestimmung der anwendbaren Verkehrsfreiheit – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 15 – Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen – Beteiligung eines reinen Finanzinvestors am Kapital einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft – Widerruf der Zulassung dieser Gesellschaft zur Rechtsanwaltschaft wegen dieser Beteiligung – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs – Rechtfertigung mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und mit dem Schutz der Empfänger von Rechtsdienstleistungen – Erforderlichkeit – Verhältnismäßigkeit

  • BGH, Urt. v. 15.02.2024 – 5 StR 283/23ECLI:DE:BGH:2024:150224U5STR283.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 09.10.2023 – 1 WNB 8/23ECLI:DE:BVerwG:2023:091023B1WNB8.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.03.2022 – 3 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:100322U3C1.21.0

    Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten zuständigen Behörden sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Patientenakten sind keine Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr im Sinne der Vorschrift.

  • BGH, Urt. v. 06.06.2019 – IX ZR 272/17ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR272.17.0

    1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. 2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. 3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129).

  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 26/17 RECLI:DE:BSG:2019:070519UB2U2617R0

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