§ 217 – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 StR 128/23ECLI:DE:BGH:2023:021123B6STR128.23.0
Auch nach Wegfall des § 217 StGB a.F. beginnt bei regulärem Verlauf die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201210.1bvr183719
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.02.2020 – 2 BvR 1807/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200227.2bvr180716
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.02.2020 – 2 BvR 2506/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200227.2bvr250616
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.02.2020 – 2 BvR 1494/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200227.2bvr149416
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.02.2020 – 2 BvR 2667/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200227.2bvr266716
- BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200226.2bvr234715
1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. 2. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. 3. a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen. 4. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt. 5. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt. 6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.
- BVerfG, Beschl. v. 26.06.2018 – 2 BvR 2347/15ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180626.2bvr234715
- BVerfG, Beschl. v. 26.06.2018 – 2 BvR 2506/16ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180626.2bvr250616
- BVerfG, Beschl. v. 26.06.2018 – 2 BvR 2527/16ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180726.2bvr252716
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