§ 264 – Subventionsbetrug
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.03.2026 – 3 StR 434/25ECLI:DE:BGH:2026:180326B3STR434.25.0
- BGH, Urt. v. 19.02.2026 – 3 StR 397/25ECLI:DE:BGH:2026:190226U3STR397.25.0
Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des Subventionsbetrugstatbestandes.
- BGH, Versäumnisurteil v. 28.10.2025 – VI ZR 234/21ECLI:DE:BGH:2025:281025UVIZR234.21.0
1. Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als "Gegenleistung" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht. 2. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden.
- BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – 1 StR 132/25ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR132.25.0
- BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 StR 475/23ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR475.23.0
- BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 5 StR 228/23ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR228.23.0
Zum „Schaden“ beim Subventionsbetrug.
- BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – 4 StR 378/23ECLI:DE:BGH:2024:170124B4STR378.23.0
- BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – 2 StR 243/22ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR243.22.0
Eine Scheinhandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur vor, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln.
- BGH, Beschl. v. 07.06.2023 – 5 StR 405/22ECLI:DE:BGH:2023:070623B5STR405.22.0
- BGH, Beschl. v. 05.04.2023 – 1 StR 379/22ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR379.22.0
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 264 STGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 264 STGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.