§ 284 – Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3)Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.gewerbsmäßig oder
2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4)Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – I ZR 79/22ECLI:DE:BGH:2023:081123BIZR79.22.0
  • BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – I ZR 148/22ECLI:DE:BGH:2023:081123BIZR148.22.0
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – I ZR 148/22ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR148.22.0
  • BGH, Urt. v. 27.02.2020 – 3 StR 327/19ECLI:DE:BGH:2020:270220U3STR327.19.0

    1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist. 2. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 3. Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.

  • BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – 4 StR 305/17ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR305.17.0
  • BGH, Urt. v. 08.08.2017 – 1 StR 519/16ECLI:DE:BGH:2017:080817U1STR519.16.0
  • C-336/14 – Strafverfahren gegen Sebat InceECLI:EU:C:2016:72

    Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 56 AEUV — Glücksspiel — Staatliches Monopol auf Sportwetten — Vorherige behördliche Erlaubnis — Ausschluss privater Veranstalter — Annahme von Wetten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter — Strafrechtliche Sanktionen — Unionsrechtswidrige nationale Bestimmung — Verdrängung — Übergang zu einer Regelung, die die Erteilung einer begrenzten Zahl von Konzessionen an private Veranstalter vorsieht — Grundsätze der Transparenz und der Unparteilichkeit — Richtlinie 98/34/EG — Art. 8 — Technische Vorschriften — Vorschriften betreffend Dienste — Unterrichtungspflicht

  • BGH, Urt. v. 16.04.2015 – III ZR 333/13

    1. Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger. Sie führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - auch nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde. 2. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW erfasst nicht den Fall, dass das von der Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist (legislatives Unrecht). Dem steht es gleich, wenn die Ordnungsbehörde nationales Recht für sich genommen korrekt ausführt, das - für die Verwaltung nicht ohne weiteres erkennbar - mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

  • BGH, Urt. v. 16.04.2015 – III ZR 204/13

    1. Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde. Die übergeordnete Körperschaft kann sich aber dann nicht auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen, wenn sie auf eine entsprechende Nachfrage des Geschädigten diesem gegenüber den Eindruck erweckt, es sei vom Vorliegen einer haftungsverlagernden Weisung auszugehen. 2. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW erfasst nicht den Fall, dass das von der Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist (legislatives Unrecht). Dem steht es gleich, wenn die Ordnungsbehörde nationales Recht für sich genommen korrekt ausführt, das - für die Verwaltung nicht ohne weiteres erkennbar - mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.09.2014 – 1 BvL 2/14ECLI:DE:BVerfG:2014:lk20140909.1bvl000214

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