§ 310 – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 StR 517/25ECLI:DE:BGH:2026:170226B3STR517.25.0
- BGH, Urt. v. 14.03.2024 – 4 StR 354/23ECLI:DE:BGH:2024:140324U4STR354.23.0
- BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – 3 StR 306/20ECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR306.20.0
- BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – 5 StR 635/19ECLI:DE:BGH:2020:100620B5STR635.19.0
- BGH, Beschl. v. 08.12.2015 – 3 StR 438/15ECLI:DE:BGH:2015:081215B3STR438.15.0
1. Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (im Anschluss an RG, 8. Dezember 1932, III 872/32, RGSt 67, 35). 2. Der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB steht mit einer unter Strafe gestellten Vorbereitung dieses Verbrechens jedenfalls dann in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), wenn die sich aus § 30 Abs. 1 und 2 StGB ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Januar 2001, 3 StR 324/00, BGHSt 46, 266).
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