§ 314 – Gemeingefährliche Vergiftung

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
(2)§ 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 314 STGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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