§ 59b – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2)Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – 4 StR 347/19ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR347.19.1

    Die „Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB ist keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59b STGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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