§ 68f – Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – StB 11/26ECLI:DE:BGH:2026:030326BSTB11.26.0
- BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – 2 ARs 185/25ECLI:DE:BGH:2025:220525B2ARS185.25.0
- BGH, Beschl. v. 27.08.2024 – 2 ARs 237/24ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS237.24.0
- BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 ARs 298/23ECLI:DE:BGH:2023:151123B2ARS298.23.0
- BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – 2 ARs 159/23ECLI:DE:BGH:2023:250423B2ARS159.23.0
- BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr091611
1. Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 2. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß: a) Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen, greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren "Rundumüberwachung". b) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung. c) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstößt nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist nicht gegeben. Die mit der "elektronischen Fußfessel" verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt. d) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. § 463a Abs. 4 StPO trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung. 3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat. Dessen Notwendigkeit kann sich im Einzelfall jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergeben. 4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 22.01.2015 – 2 BvR 2095/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150122.2bvr209514
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 02.09.2014 – 2 BvR 480/14ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140902.2bvr048014
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 12.12.2013 – 2 BvR 636/12ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131212.2bvr063612
- BGH, Beschl. v. 16.05.2012 – 2 ARs 167/12
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