§ 81 – Hochverrat gegen den Bund

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 81 STGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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