§ 91 – Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2.sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
(2)Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1.die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.
(3)Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – AK 25/25ECLI:DE:BGH:2025:150525BAK25.25.0
  • BGH, Urt. v. 12.11.2020 – 3 StR 31/20ECLI:DE:BGH:2020:121120U3STR31.20.0

    1. Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht. 2. § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind - insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - verfassungsgemäß. 3. Bei elektronischen Schriften setzt ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines "Sich-Kenntnis-Verschaffens".

  • BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – AK 42/17ECLI:DE:BGH:2017:070917BAK42.17.0
  • BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.02.2010 – 6 A 6/08

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