§ 4 – Kostenschuldner

STGEBO_2011 · Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

(1)Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1.wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3)Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 STGEBO_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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