Art. 2

STGRENZVTRLUXG · Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags die in den Ländern Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht bereits zuvor in Kraft waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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