§ 1 – Zweck

STICHPROBENV · Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

(1)Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.
(2)Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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