§ 10 – Inhalt der Satzung

STIFTBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

(1)Die Satzung einer Stiftung muß Bestimmungen enthalten über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung.
(2)Die Satzung soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, Amtsdauer und Abberufung, ihren Geschäftsbereich und ihre Vertretungsvollmacht sowie die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Stiftungsorgane, die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Änderung der Stiftungssatzung oder die Aufhebung der Stiftung und den Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung.
(3)Fehlen Satzungsbestimmungen, kann die Stiftungsbehörde den Stifter oder Antragsteller zu einer entsprechenden Ergänzung der Satzung auffordern. Ist der Stifter dazu nicht mehr in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Satzung bei der Genehmigung der Stiftung ergänzen; das gilt nicht für Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 STIFTBTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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